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ImmowertV

Neue ImmoWertV 2021 doch mit verbindlichen Regelungen zur Verkehrswertermittlung?

Die zweite Beteiligungsphase zur neuen ImmoWertV 2021 ist mit der Verbändeanhörung am 10.03.2021 formal beendet worden. Die jeweiligen Ergebnisse aus den Anhörungen mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Ländern und den Verbänden werden aktuell – zusammen mit den schriftlichen Stellungnahmen – ausgewertet und in die ImmoWertV 2021 eingearbeitet.
Nach der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung wird die Verordnung vom Bundeskabinett beschlossen und geht in das Bundesratsverfahren, da die Verordnung zustimmungsbedürftig ist. Der Abschluss des Verordnungsgebungsverfahrens wird weiterhin für die erste Jahreshälfte 2021 angestrebt, die ImmoWertV 2021 selber soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat teilt die Sorgen vieler Sachverständigenverbände, dass detailliertere und verbindlichere Regelungen die Verkehrswertermittlung in vielen Fällen komplizierter machen würden und die Vorgaben zur Ableitung der erforderlichen Daten von vielen Gutachterausschüssen schlichtweg nicht leistbar sei, nicht direkt. Eine Zusammenfassung der Bedenken finden Sie in der Pressemitteilung des BVS vom 17.03.2021.
Daher ist nicht davon auszugehen, dass der bislang beschrittene Weg – eine ImmoWertV mit sehr ausführlichen und detaillierten Regelungen zu schaffen – geändert wird.


Fazit
Es bleibt abzuwarten, an welchen Stellen und in welchem Umfang das BMI tatsächlich noch Anpassungen am zweiten Entwurf der ImmoWertV 2021 vornehmen wird, bevor dieser von der Bundesregierung beschlossen wird.
Im Zuge der zwei Beteiligungsphasen hatte sich zumindest gezeigt, dass das BMI einige Anregungen in die Neuentwürfe der ImmoWertV 2021 eingebracht hat, wenngleich der zentralen Forderung vieler Sachverständigenverbände, die sog. „kleine Lösung“ (Aufnahme einer detaillierten Bodenrichtwertermittlung bei ansonsten wenigen Anpassungen der aktuellen ImmoWertV) umzusetzen, nicht gefolgt wurde.

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