Gutachten zertifizierter Sachverständiger zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts geeignet

Eine aktuelle Änderung des Bewertungsgesetzes stellt klar, dass auch Gutachten zertifizierter Sachverständiger zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig geeignet sind.

Von Jochem Kierig und Marion Schoop

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften wurden auch die konkreten Anforderungen an die fachliche Eignung des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neu definiert. Hierzu wurde § 198 (2) Bewertungsgesetz wie folgt geändert:

“(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.”

Bei dieser Regelung geht es um die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hier hatte die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für Irritationen gesorgt, auf die der Gesetzgeber mit der Änderung des § 198 BewG klarstellend reagiert hat. Der BFH hatte mit Urteil vom 5. Dezember 2019 – II R 9/18 – entschieden, dass für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten nach § 198 BewG nur die Gutachterausschüsse sowie die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Betracht kommen. Die Finanzverwaltung hat daraufhin mit einem Nichtanwendungserlass dieses Urteils reagiert. Dies hat zur Folge, dass Gutachten von Sachverständigen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle – wie z.B. Sprengnetter Zert – zertifiziert sind, nicht aufgrund mangelnder Qualifikation von den Finanzämtern zurückgewiesen werden können.

Mit der aktuellen Änderung des Bewertungsgesetzes, die am 23.07.2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Gutachten zertifizierter Sachverständiger nicht nur beim Finanzamt sondern auch bei den Finanzgerichten als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen können.

Die Gesetzesänderung sichert somit der Gruppe der zertifizierten Sachverständigen ein wirtschaftlich bedeutendes Betätigungsfeld und festigt die hohe Reputation dieser Sachverständigen.

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