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BelWertVNovelle

Anwendung der alten BelWertV bis 31.12.22 möglich

Am 8. Oktober 2022 sind die Änderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) in Kraft getreten. Die BaFin wird es jedoch nicht beanstanden, wenn die Pfandbriefbanken übergangsweise die BelWertV in der bis zum 7. Oktober 2022 geltenden Fassung weiter anwenden.

Von Jochem Kierig

Am 7. Oktober 2022 ist im Bundesgesetzblatt die Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 4. Oktober 2022 verkündet worden. Hierdurch wurde u.a. die Beleihungswertermittlungsverordnung geändert. Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung. Eine Übergangsfrist sieht die Verordnung nicht vor.

Die Geschäftsstelle des vdp hat sich jedoch bei der BaFin um angemessene Umsetzungsfristen bemüht. Mit Schreiben der BaFin an den vdp vom 18. Oktober 2022 räumt diese nun eine Umsetzungsfrist ein. In dem Schreiben heißt es wörtlich:
…Im Hinblick auf den von Ihnen geltend gemachten zeitlichen Bedarf bezüglich einzelner Umsetzungsschritte werde ich es nicht beanstanden, wenn Pfandbriefbanken bis längstens 31.12.2022 für die Ermittlung des Beleihungswerts übergangsweise weiterhin insgesamt die Beleihungswertermittlungsverordnung in der bis zum 07./08.10.2022 geltenden Fassung anwenden. Soweit Pfandbriefbanken von dieser Duldung Gebrauch machen, haben sie dies sowie den Zeitpunkt, ab dem sie die Beleihungswertermittlungsverordnung in der ab dem 08./09.10.2022 geltenden Fassung anwenden, intern zu dokumentieren.

Zu den wichtigsten Änderungen siehe: Neue BelWertV in Kraft getreten

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