Änderung des Klimaschutzgesetzes
Nachdem bereits in 2013 erste Entwürfe für ein nationales Klimaschutzgesetzt erarbeitet wurden und Umweltorganisationen und Entwicklungsverbände dieses gefordert hatten, wurde dieses Gesetz im Oktober 2019 beschlossen. Auf Grundlage eines aktuellen Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses sind nun wesentliche Inhalte als mit den Grundrechten für unvereinbar erklärt worden. Spätestens zu Ende 2022 müssen diese angepasst werden.
Dazu wurden neue, sektorübergreifende Ziele entwickelt:
Das bestehende nationale Klimaziel für das Jahr 2030 wird auf mindestens 65 % erhöht. Für das Jahr 2040, ein Jahr, dem bisher kein Ziel zugeordnet wurde, gilt ein neues nationales Klimaschutzziel von mindestens 88 % Minderung gegenüber dem Jahr 1990. Bis zum Jahr 2045 schließlich sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Somit ist das Ziel der Klimaneutralität nun fünf Jahre früher als bisher zu erreichen.
Die Konsequenzen für den Gebäudesektor:
Durch die Verschärfung der Klimaschutzziele werden erhebliche zusätzliche Investitionen in den Gebäudebestand notwendig werden. Es wird erwartet, dass der Bund hierfür langfristig angelegte Förderprogramme zur Verfügung stellt.
Hinsichtlich der im Klimapakt vorgesehenen hälftigen Aufteilung der Kosten des nationalen CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern wird die Erwartung formuliert, dass die Auswirkungen auf die Anreizwirkung für Investitionen kritisch geprüft werden. Dabei sind vor allen regionale Unterschiede und bereits erfolgte Energiesparmaßnahmen zu berücksichtigen. Es soll zudem geprüft werden, ob alternativ eine soziale Abfederung der steigenden Wohnkosten mit Hilfe bestehender Förderungen weiter gestärkt werden kann.