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6. MaRisk-Novelle in Kraft getreten

Am 16. August 2021 hat die BaFin die 6. Novelle ihrer Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) veröffentlicht. Darin wurden u.a. die EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen umgesetzt. In der neuen MaRisk konkretisiert die BaFin auch die Anforderungen an die Wertermittlungsprozesse im Kreditgeschäft. Diese Konkretisierungen sind Gegenstand des folgenden Beitrags. 

Von Jochem Kierig

Gemäß den Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft (BTO 1.2) hat das Kreditinstitut die Verfahren zur Wertermittlung festzulegen. Bei der Festlegung der Verfahren zur Wertermittlung von Sicherheiten ist auf geeignete Wertermittlungsverfahren abzustellen. Die BaFin stellt nun klar, dass die Verfahren zur Wertermittlung von Sicherheiten mindestens jährlich zu überprüfen und von der Geschäftsleitung zu genehmigen sind. Gegenüber der Entwurfsfassung wurde diese Regelung dahingehend ergänzt, dass die regelmäßige Überprüfung eines Wertermittlungsverfahrens jedoch nicht erforderlich ist, soweit das Institut ein allgemein anerkanntes, normiertes Verfahren (welches z. B. im Einklang mit der BelWertV steht) anwendet.

Die BaFin konkretisiert ihre Anforderungen des Weiteren, indem sie regelt, dass die mit der Wertermittlung von Immobiliensicherheiten betrauten sachverständigen Personen über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen zu verfügen haben und nicht in den Kreditvergabeprozess und in die Kreditbearbeitung bzw. -entscheidung eingebunden sein dürfen. Dabei können externe Sachverständige für diese Zwecke herangezogen werden. Die BaFin regelt anders als die EBA in ihren zugrunde liegenden Leitlinien jedoch nicht, dass das Institut für externe Wertermittlungen von Immobiliensicherheiten über eine Auswahl an unabhängigen und qualifizierten sachverständigen Personen zu verfügen hat.

Mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Wertermittlung sind auszuschließen. Was das bedeutet, kann man in den EBA-Leitlinien nachlesen. Hiernach sollten die sachverständigen Personen, die die tatsächliche Bewertung
einer bestimmten Immobilie durchführen, und ihre Angehörigen ersten Grades den folgenden Anforderungen entsprechen:

  • Sie sind nicht in die Kreditbearbeitung, Kreditentscheidung oder den Kreditvergabeprozess eingebunden.
  • Sie werden durch die Bonität des Kreditnehmers weder gelenkt noch beeinflusst.
  • Sie haben weder gegenwärtig noch zukünftig einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt im Hinblick auf das Ergebnis der Bewertung.
  • Sie haben keinen Eigentumsanteil an der Immobilie.
  • Sie sind weder eine nahestehende Person des Käufers noch eine nahestehende Person des Verkäufers der Immobilie.
  • Sie erstellen ein unparteiisches, klares, transparentes und objektives Wertgutachten.
  • Ihr Honorar richtet sich nicht nach dem Bewertungsergebnis.

Eine angemessene Rotation der für die Wertermittlung zuständigen Personen ist sicherzustellen. Die BaFin lässt offen, was sie unter einer “angemessenen” Rotation versteht. Die EBA geht in ihren Leitlinien, die mit der MaRisk-Novelle umgesetzt werden, diesbzgl. weiter. Hiernach sollten zwei aufeinanderfolgende Einzelbewertungen einer Immobilie durch denselben
Sachverständigen zur Rotation des Sachverständigen und zur Bestellung entweder eines anderen internen Sachverständigen oder eines anderen externen Sachverständigen führen.

Werden für die Wertermittlung von Immobiliensicherheiten externe Sachverständige herangezogen, hat das Institut die Immobilienwertermittlung zu plausibilisieren und dabei ggf. eigene Erkenntnisse und Informationen in die Beurteilung einfließen zu lassen.

Die neue Fassung der MaRisk ist mit Veröffentlichung in Kraft getreten. Da es sich bei den vorgenannten Regelungen um Konkretisierungen handelt, sind diese unmittelbar anzuwenden.

Rundschreiben 10/2021 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk vom 16.08.2021

Übersendungsschreiben RS 10/2021 MaRisk

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